Für Betreiber von industriellen Kläranlagen oder Abwasserbehandlungsanlagen sind zahlreiche gesetzliche Vorschriften von entscheidender Bedeutung. Neben der Abwasserverordnung (AbwV) und behördlichen Feststellungsbescheiden müssen je nach Bundesland auch verschiedene landesspezifische Verordnungen berücksichtigt werden. Zusätzlich ist die Selbstüberwachung der Abwasseranlage gemäß § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verpflichtend.
In diesem Artikel zeigen wir, welche Verordnung für welches Bundesland gilt, und beschreiben den Zweck der Verordnungen. Darüber hinaus werden wir in weiteren Artikeln einen Leitfaden für die Einhaltung dieser Verordnungen erstellen und die damit verbundenen Pflichten für Sie als Betreiber aufzeigen.
Inhaltsverzeichnis
Selbstüberwachung und Eigenkontrolle: Umfang der Betriebsüberwachung
Die Verordnungen zur Selbstüberwachung und Eigenkontrolle von Abwasseranlagen legen den Mindestumfang der Eigenkontrolle fest. Sofern in den Erlaubnisbescheiden der zuständigen Behörde keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, sind sämtliche Anforderungen der Verordnungen zu erfüllen. In den meisten Bundesländern ist es zudem erforderlich, einen Jahresbericht über die ordnungsgemäße Durchführung der Selbstüberwachung bei den zuständigen Behörden einzureichen.
Aufbau und Umfang des Jahresberichtes
Im Jahresbericht ist es erforderlich, den zuständigen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass die Anlage gemäß den Vorgaben des Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheids, der Abwasserverordnung (AbwV) und weiterer einschlägiger Verordnungen ordnungsgemäß betrieben wurde. Der Bericht umfasst typischerweise folgende Punkte:
Inhaltlich umfasst der Jahresbericht folgende Punkte:
- Beschreibung der Anlage und ihres Zwecks, einschließlich der Herkunft des Abwassers und der angewandten Behandlungsverfahren.
- Zusammenstellung der Überwachungsdaten, wie z.B. Abwasseranfall, Schadstoffkonzentrationen und -frachten sowie Jahresmittelwerte.
- Informationen über den Verbleib und teilweise die Zusammensetzung von Reststoffen wie Klärschlamm.
- Aufstellung der verwendeten Betriebsmittel zur Anlagenführung.
- Bericht über Dichtheitsprüfungen, etwaige Umbauten sowie Kalibrierungs- und Prüfprotokolle der Durchflussmesseinrichtungen.
- Gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen, jedoch nicht jährlich: Kontrollberichte zu Abwasserkanälen und -leitungen.
- Darlegung wesentlicher Betriebsänderungen.
Große Teile des Jahresberichts können aus einem sorgfältig geführten und ordnungsgemäßen Betriebstagebuch abgeleitet werden. Die Führung solcher Betriebstagebücher ist gemäß § 3 der Abwasserverordnung ohnehin vorgeschrieben. Es empfiehlt sich daher, vor der Erstellung eines Betriebstagebuchs die genauen Anforderungen der Verordnung zu überprüfen, um relevante Daten und Pflichten bereits vorab für die spätere Einbindung in den Jahresbericht festzuhalten.
Geltende Verordnungen und Fristen für die Einreichung des Jahresberichts in den einzelnen Bundesländern
Hessen
Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
Abgabe des Jahresberichtes bis zum 31. März des Folgejahres
Zusätzlich ist das Betriebstagebuch mindestens monatlich vom Gewässerschutzbeauftragten oder dem Betriebsleiter zu prüfen und gegenzuzeichnen.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EigenkontrollVHE2010V6P1/part/X
Bayern
Eigenüberwachungsverordnung (EÜV)
Abgabe des Jahresberichtes bis zum 01. März des Folgejahres
Baden-Württemberg
Eigenkontrollverordnung (EKVO)
Betriebsdokumentation ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen und mindestens viertjährlich vom Gewässerschutzbeauftragten oder einem leitenden Angestellten zu bestätigen.
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AbwAnlEigKontrVBWrahmen/part/X
Sachsen-Anhalt
Eigenüberwachungsverordnung (EigÜVO)
Abgabe des Jahresberichtes bis zum 31. März des Folgejahres
Thüringen
Eigenkontrollverordnung (ThürAbwEKVO)
Abgabe des Jahresberichtes (Eigenkontrollbericht) bis zum 31. März des Folgejahres
Zusätzlich ist das Betriebstagebuch mindestens monatlich vom Gewässerschutzbeauftragten oder dem Unternehmer der Abwasseranlage zu prüfen und gegenzuzeichnen.
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-AbwEKVTH2004rahmen/part/X
Rheinland-Pfalz
Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SÜVOA)
Abgabe des Selbstüberwachungsberichtes bis zum 10. März des Folgejahres
Zusätzlich ist das Betriebstagebuch mindestens monatlich vom Betriebsleiter zu prüfen und gegenzuzeichnen.
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-AbwAnlE%C3%9CVRPrahmen/part/X
Saarland
Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen (EKVO)
Abgabe des Jahresberichtes (Eigenkontrollbericht) bis zum 31. März des Folgejahres an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Zusätzlich ist das Betriebstagebuch mindestens monatlich vom Gewässerschutzbeauftragten oder dem Unternehmer der Abwasseranlage zu prüfen und gegenzuzeichnen.
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-EigenkontrollVSLpP1/part/X
Schleswig-Holstein
Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung (SüVO))
Abgabe des Jahresberichtes (Betriebsberichts) bis zum 01. März des Folgejahres
Zusätzlich ist das Betriebstagebuch mindestens halbjährlich vom Gewässerschutzbeauftragten oder dem Unternehmer der Abwasseranlage zu prüfen und gegenzuzeichnen.
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AbwAnlSelbst%C3%9CVSH2012pP1/part/X
Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung – SÜVO M-V)
Abgabe des Jahresberichtes (Eigenkontrollbericht) bis zum 31. März des Folgejahres an die Wasserbehörde
Zusätzlich ist das Betriebstagebuch mindestens vierteljährlich vom Gewässerschutzbeauftragten oder dem Unternehmer der Abwasseranlage zu prüfen und gegenzuzeichnen.
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-S%C3%9CVMV2006V1P2/part/X
Berlin
Berliner Wassergesetz (BWG)
Der Betreiber genehmigungspflichtiger Abwasseranlagen kann vom örtlich zuständigen Bezirksamt zur Erstellung eines Jahresberichtes verpflichtet sein (§ 29c BWG). Der Jahresbericht und der Umfang der Selbstüberwachung ist dem Genehmigungs- und/oder dem Erlaubnisbescheid zu entnehmen.
https://www.vermessung-kersten.de/wp-content/uploads//2016/03/berliner_wassergesetz.pdf
Hamburg
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Der Betreiber genehmigungspflichtiger Abwasseranlagen hab die Anlage laut Genehmigungs- und/oder dem Erlaubnisbescheid zu überwachen und nach Verlangen jederzeit der zuständigen Behörde vorzulegen.
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AbwGHApP17a/part/X
Sachsen
Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO
Abgabe des Jahresberichtes (Eigenkontrollbericht) bis zum 31. März des Folgejahres an die zuständige Wasserbehörde.
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3150-Eigenkontrollverordnung
Nordrhein-Westfalen
Gemäß § 59 Landeswassergesetz NRW wird der Umfang und die Häufigkeit der Selbstüberwachung der Abwasseranlage durch die zuständige Behörde festgelegt.
Bremen
Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung der Abwasseranlage wird durch die zuständige Behörde festgelegt.
Brandenburg
Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung der Abwasseranlage wird durch § 75 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), den Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw), sowie den Genehmigungs- und/oder dem Erlaubnisbescheid geregelt. Die Dokumentation des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs muss, wenn nicht anders im Genehmigungs- und/oder dem Erlaubnisbescheid geregelt, auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt werden.
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/trsuew_2013
Niedersachsen
Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung der Abwasseranlage wird durch die zuständige Behörde festgelegt.
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